Unwissenheit schützt nicht vor Strafe!
Für die Mehrheit der steuerzahlenden Bürger ist die Abgabe einer Steuererklärung freiwillig. Die Gewohnheit Dinge zu erledigen, die nicht unbedingt Spaß bringen, ist sie auf den letzten Drücker zu machen. Wenn überhaupt. Fast die Hälfte aller Deutschen geben keine Steuererklärung ab, aus Unwissenheit. Dann sind da noch die, die schlicht keine Lust haben, sich damit auseinander zu setzen. Wenig hilfreich ist da die Verlängerung der Abgabefrist. Mit Beginn der Steuererklärung für das Steuerjahr 2018, haben die Deutschen zwei Monate mehr Zeit zur Abgabe.
Ein besonders abschreckender Punkt, der viele abhält die Steuererklärung zu machen, die es nicht müssen: Unwissenheit schützt nicht vor Strafe! Ehrlichkeit bei den Eintragungen ist eine Pflicht. Da schleicht sich leicht der Fehlerteufel ein. Wer zugunsten des Staates Fehler bei der Erklärung macht, hat nichts zu befürchten. Wer jedoch zu seinen Gunsten Fehler macht, der hat ein Problem.
Bei Steuerhinterziehung kennt Deutschland bekanntlich keinen Spaß
Da fallen die Strafen höher aus, als für so manches Gewaltverbrechen. Leicht sind Fehler passiert: irgendwo ein falsches Feld beim Ausfüllen erwischt, eine Zahl zu viel getippt, das Jahr war auf dem Kassenzettel nicht mehr deutlich erkennbar und so hat man guten Glaubens eine Druckerpatrone zu viel angegeben.
Wem nach Abgabe der Steuererklärung Fehler auffallen, sollte diese unverzüglich melden. Wer absichtlich falsche Angaben gemacht hat um sich zu bereichern, dem hilft nur noch die Selbstanzeige. Wer dann seine Steuerschuld zügig begleicht, dem drohen erstmal keine weiteren Strafen. Schwierig wird es, wenn dem Finanzamt Fehler auffallen und man dann in Beweislast gerät, dass man tatsächlich in gutem Glauben gehandelt hat und sich nicht absichtlich bereichern wollte.
Und im Fall, dass sich das Finanzamt irrt und Sie einen falschen Betrag erstattet bekommen: so lange Ihre Angaben korrekt waren, haben Sie nichts zu befürchten. Der Fiskus kann seinen Fehler aber noch korrigieren, auch nach Ablauf der Einspruchsfrist. Wenn der Steuerzahler steuermindernde Angaben vergisst, kann er diese jedoch nur innerhalb der Frist nachreichen.
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